C3 24 121 URTEIL VOM 24. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen U _________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen V _________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, W _________, Beklagter und Beschwerdegegner, X _________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Y _________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Z _________, Beklagter und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder, Steg (Ausserordentliche Ersitzung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 19. Juni 2024 [VIS Z1 2022 84]
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx1, Plan Nr. yyy3) und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx2, Plan Nr. yyy2) sei ein Durchfahrtsrecht mit einer Gesamtfläche von 11m2 gemäss beiliegendem Situationsplan im Grundbuch von A _________ eintragen zu lassen. Sekundär
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO]). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Im vorliegenden Streitfall ging das Bezirksge- richt von einem Streitwert in Höhe von Fr. 2'200.00 aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 Hauptdossier [HD] S. 411 f.), was von den Parteien nicht bestritten wurde. Damit ist die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht, womit der Entscheid korrekter- weise mit Beschwerde angefochten wurde.
E. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 27. Juni 2024 in Empfang genommen (HD S. 438). Mit ihrer Eingabe vom 28. August 2024 hat sie fristgerecht Beschwerde erhoben.
E. 1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein- fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom
21. Dezember 2010 [ORG]). Da vorliegend das vereinfachte Verfahren anwendbar war (Art. 243 ff. ZPO; vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 HD S. 412), liegt die Spruchkom- petenz im Beschwerdeverfahren beim Einzelrichter. Dieser entscheidet neu, wenn er die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist; ist sie nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei- chenden Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.).
- 4 -
E. 1.4 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan- tiiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor- bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO).
E. 1.5 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtserheblich sind. Zu den Tatfragen zählen Fragen der Beweiswürdigung (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Die Anwendung der Rechtsregeln zur Feststellung des Sachverhaltes sind Rechtsfragen. Diese Regeln betreffen die Beweislast, das Beweis- mass, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Substantiierungspflicht und das Recht auf Beweis (BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., 2016, N. 21 zu Art. 320 ZPO).
E. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin, Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx2, Plan Nr. yyy2), machte gegenüber den Beklagten und Berufungsbe- klagten, Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx1, Plan Nr. yyy2), klageweise die Ersitzung eines Durchfahrtsrechts über deren vorgenannte Parzelle gel- tend. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, es fehle neben dem Nachweis eines ef- fektiven Besitzes auch am Nachweis einer mindestens dreissigjährigen Besitzdauer. Die Voraussetzungen für die ausserordentliche Ersitzung eines Durchfahrtsrechts zu Lasten der Parzelle GBV Nr. xx1und zu Gunsten der Parzelle GBV Nr. xx2 seien nicht erfüllt und die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.5.4 und E. 4 HD S. 432).
- 5 - 3.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Weisung, das abgelehnte Beweismittel der Ortsschau mit Simulation der Zufahrt mit ei- nem Bus sowie die schriftlichen Zeugenaussagen vor Gericht nachzuholen und in der Sache neu zu entscheiden.
E. 3 Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Beklagten unter solidarischer Verantwor- tung.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das von ihr prozessual korrekt beantragte Beweismittel des Augenscheins/Ortsschau mit einer Simulation einer Zufahrt mit einem Bus zum Gästehaus sei durch das Gericht nicht zugelassen worden. Dieses Beweismittel hätte es ermöglicht, dem Gericht aufzu- zeigen, dass ohne die Befahrung eines Teils der Nachbarparzelle eine Durchfahrt nicht möglich sei und welcher Teil der Parzelle der Beklagten vom Durchfahrtsrecht betroffen gewesen sei. Der Sachverhalt hätte direkt vor Ort viel mehr Informationen geliefert als die Beurteilung von zwei oder drei Fotos in den Akten. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, sei auch verletzt worden, weil nicht alle Zeugen vor Gericht hätten aussagen dürfen, sondern schriftlich hätten antworten müssen. Die Einvernahme aller Zeugen hätte es ermöglicht, Zusatzfragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen. Durch die schriftliche Auskunft sei ihr das rechtliche Gehör beschnitten worden, indem die Qualität dieser Aussagen unnötig vermindert worden sei (Gerichtsdossier [GD] S. 8 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be- troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.1). Nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit ent- sprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt wurden. Diese Bestimmungen schreiben dem Gericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf- grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung
- 6 - durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsan- spruch nicht verletzt. Dem Sachgericht bleibt auch unbenommen, von Beweiserhebun- gen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tat- sachen zu beweisen (Bundesgerichtsurteil 4A_335/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1.1). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vorn- herein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe ange- geben werden können (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 6.3.1). Die antizipierte Beweiswürdigung kann frühestens vorgenommen werden, wenn die Par- teien ihre Beweise abschliessend genannt haben. Dann aber ist kein Gericht gezwun- gen, allen Beweisanträgen unbesehen und unbeschränkt stattzugeben. Daher kann es eine Partei auffordern, aus einer Vielzahl von Anträgen eine Auswahl zu treffen. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, so darf das Gericht die Triage selber vorneh- men und die Beweisabnahme auf ein vernünftiges Mass beschränken (LEU, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., 2016, N. 108 zu Art. 152 ZPO; vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 35 zu Art. 157 ZPO; vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 18 Rz. 23). Art. 168 Abs. 1 ZPO zählt die zulässigen Beweismittel abschliessend auf und sieht in lit. e die schriftliche Auskunft vor (Bundesgerichtsurteil 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016 E. 4.2). Im Verfahren unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime erfolgt die Einho- lung einer schriftlichen Auskunft nur auf Parteiantrag hin. Liegt ein Antrag auf Zeugen- einvernahme vor, kann das Gericht bei gegebenen übrigen Voraussetzungen von sich aus eine schriftliche Auskunft bei der Zeugnisperson einholen (RÜETSCHI, Berner Kom- mentar, 2012, N. 5 zu Art. 190 ZPO; vgl. HAFNER, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N. 2 zu Art. 190 ZPO; vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 133). Das Ge- setz lässt schriftliche Auskünfte nicht voraussetzungslos zu, sondern nur dann, wenn eine zwar vorweggenommene, aber doch nur vorläufige Beweiswürdigung ergibt, dass i.S.v. Art. 190 Abs. 2 ZPO eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint (MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommen- tar, 2. A., 2016, N. 14 zu Art. 190 ZPO).
E. 3.3 Das Bezirksgericht verzichtete auf die Durchführung des beantragten Augenscheins (BO zu TB 7, 22 - 24) aufgrund der hinterlegten Urkunden und der Partei- sowie Zeu- genbefragungen (HD S. 85 f.). Es nahm somit eine antizipierte Beweiswürdigung vor.
- 7 - Die entsprechende Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin, mit welcher sie eine Ortsschau beantragte, lautet wie folgt: „Ohne einen (kleinen) Teil der Parzelle Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 nutzen zu können, haben die Gäste der Gesuchstellerin keine Möglichkeit, wie bis anhin vor das Gästehaus zu fahren“ (vgl. TB 7, HD S. 5). Der Be- weisantrag auf einen Augenschein wurde demnach form- und fristgerecht gestellt. Frag- lich bleibt, ob die Vorinstanz in Anwendung der vorweggenommenen Beweiswürdigung auf die Abnahme dieses beantragten Beweismittels verzichten durfte. In den Akten befinden sich insbesondere folgende Urkunden, mit welchen die strittige Tatsache bewiesen werden kann: Situationspläne (Beleg Nr. 4, HD S. 12; Beleg Nr. 14, HD S. 59; Beleg Nr. 15, HD S. 82), Fotos der Strasse (Beleg Nr. 7, HD S. 15), Dienst- barkeitsvertrag (HD S. 147 ff.) sowie zahlreiche Katasterauszüge teilweise mit Lasten- verzeichnis. Zudem wurden fünf Parteien und acht Zeugen befragt (vgl. HD S. 175 ff.) sowie eine schriftliche Auskunft von acht Personen eingeholt (vgl. HD S. 338 ff.). Im vorliegenden Verfahren betreffend die ausserordentliche Ersitzung eines Durchfahrts- rechts ist vornehmlich das Erfüllen der Voraussetzungen eines effektiven Besitzes als auch einer mindestens dreissigjährigen Besitzdauer strittig. Bereits mit den objektiven Beweismitteln lässt sich ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen. Die befragten Personen vermögen überdies genügend Auskunft darüber zu erteilen, wie es sich be- züglich einer allfälligen Nutzung der Nachbarparzelle für eine Fahrt vor das Gästehaus verhalten hat. Es ist zudem festzuhalten, dass erstellt ist, dass von der Hauptstrasse zur Parzelle GBV Nr. xx2 eine asphaltierte Zufahrtsstrasse besteht (angefochtener Ent- scheid E. 3.4.6 HD S. 426). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde habe man im Oktober 2020 mit den entsprechenden Arbeiten begonnen (GD S. 5; vgl. auch TB 5, HD S. 5). Somit haben sich die örtlichen Begebenheiten ungefähr zwei Jahre vor Einrei- chung der Klage geändert. Es ist daher fraglich, ob ein Augenschein mit einer Simulation einer Zufahrt mit einem Bus zum Gästehaus überhaupt ein taugliches Beweismittel ist, um die Tatsachenbehauptung Nr. 7 zu beweisen, weil auch unklar ist, welche Grösse diese Busse in der Vergangenheit bei der Fahrt zum Gästehaus gehabt haben sollen. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht in vorweggenommener Be- weiswürdigung verzichtete, das beantragte Beweismittel des Augenscheins abzuneh- men, zumal die Vorinstanz hierfür sachliche Gründe angab und diesem Beweismittel nicht zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wurde.
E. 3.4 In der Beweisverfügung vom 18. Juli 2023 liess das Bezirksgericht die Zeugenbe- fragung von 18 Personen zu und verzichtete nur auf die Abnahme der Befragung zweier Zeugen (HD S. 84 ff.), welche von den Beschwerdegegnern beantragt worden waren
- 8 - (vgl. HD S. 79). Bereits zu diesem Zeitpunkt behielt sich die Vorinstanz vor, nach Ein- gang der Zeugenfragen die Zulassung und die Art der Zeugenbefragung zu überprüfen und von einzelnen als Zeugen angebotenen Personen schriftliche Auskünfte einzuholen (HD S. 85). Mit Verfügung vom 21. September 2023 teilte das Bezirksgericht den Par- teien mit, dass aufgrund der angerufenen Zeugen und Parteien die Aussagen von ins- gesamt 24 Personen als Beweismittel angerufen worden seien und die Parteien für die Befragung je eine Auswahl von fünf Zeugen zu treffen hätten, wobei im Unterlassungsfall das Gericht die Auswahl treffe. Von den übrigen Personen werde eine schriftliche Aus- kunft eingeholt (HD S. 113). Anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2024 wurden dann fünf Parteien und acht Zeugen befragt (vgl. HD S. 175 ff.) und anschliessend eine schrift- liche Auskunft von acht Personen eingeholt (vgl. HD S. 338 ff.). Es ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht nicht gezwungen ist, allen Beweisanträgen unbesehen und unbeschränkt stattzugeben, und die Parteien zu einer Auswahl auffor- dern kann, wie dies in casu geschehen ist. Ein solches Vorgehen scheint vorliegend angebracht, zumal die Zeugenbefragungen von den Parteien jeweils als Beweisofferte für dieselben Tatsachenbehauptungen angegeben wurden (TB 26-30, HD S. 66 f. und TB 34-36, HD S. 78). Die Vorinstanz befragte die von den Parteien ausgewählten Zeu- gen und holte von den anderen schriftliche Auskünfte ein. Auch dies ist zulässig, da jeweils Parteianträge auf Zeugeneinvernahme für diese Personen vorlagen. Das Be- zirksgericht durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass eine Zeu- genbefragung nicht erforderlich erscheint, da es in casu ausreichend ist, jeweils fünf Zeugen betreffend dieselben Tatsachenbehauptungen zu befragen. Zudem sandte die Vorinstanz den Parteien am 26. Januar 2024 ein Musterexemplar der schriftlichen Aus- kunft mit der Mitteilung zu, dass sie dieses ohne begründeten Eigenbericht innert zehn Tagen an die noch nicht befragten Personen schicken werde (HD S. 225 ff.). An dieser Stelle wäre es den Parteien somit möglich gewesen, Zusatzfragen vorzubringen.
E. 3.4.6 HD S. 426 f.). Sofern Zeugen und Parteien aussagten, dass die Zufahrtsstrasse teils oder vorwiegend von Bussen befahren werde, was gemäss der Klägerin für die Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 spreche, sei unklar, welche Grösse diese Busse aufge- wiesen hätten. Fest stehe nämlich, dass eine Zufahrtsstrasse mit einer Breite von drei Metern eher schmal sei und somit vielmehr für die Nutzung mittels Personenwagen spre- che. Nach dem Gesagten fehle es folglich an Beweisen, welche ein Befahren eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 belegten. Hinzu komme, dass glaubhafte Aussagen von Zeu- gen und damit Beweismittel mit hoher Beweiskraft vorlägen, welche gegen ein Befahren eines Teils der besagten Parzelle sprächen. Die beweisbelastete Klägerin vermöge den
- 15 - Beweis der effektiven Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 nicht zu erbringen (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 427). Die vorgenommene Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und schlüssig. Dass das Be- zirksgericht lediglich aufgrund der Tatsache einer schmalen Zufahrtsstrasse den Beweis für die effektive Inanspruchnahme der Nachbarparzelle als nicht erbracht erachtet hat, scheint folgerichtig. Schwierigkeiten beim Manövrieren mit Bussen reichen hierfür nicht aus. Daran ändern auch allfällige Reifenspuren an den Steinplatten, welche die Parzel- lengrenze markiert haben, nichts. Diese könnten höchstens belegen, dass die Fahr- zeuge bis zur Parzellengrenze gefahren sind. Eine Nutzung darüber hinaus bis auf die Nachbarparzelle kann daraus jedoch nicht zwingend abgeleitet werden. Selbst wenn es teils zu Unfällen oder Schäden an den Fahrzeugen gekommen ist und diese dabei sogar auf die Nachbarparzelle gelangt sein sollen, reicht dies nicht, um von effektivem Eigen- besitz auszugehen, weil hierfür, wie von der Vorinstanz in ihren rechtlichen Ausführun- gen korrekt dargelegt wurde (angefochtener Entscheid E. 3.4 HD S. 417), zu prüfen ist, ob das Recht so häufig ausgeübt worden ist, dass für den Belasteten und eventuell auch für Dritte der Eindruck der Ausübung des fraglichen Rechts entstand und es ferner neben der tatsächlichen Gewalt eines Eigenbesitzwillens und damit einer bestimmten Willens- richtung des Ersitzenden bedarf. Diese beiden Voraussetzungen wären auch bei regel- mässigen Unfällen oder Schäden an den Fahrzeugen nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh- rerin vermag eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht darzu- tun. Aus der Begründung des Bezirksgerichts geht hinreichend hervor, welche Überle- gungen und Wertungen zu welchem Schluss geführt haben. Die entsprechenden Rügen gehen mithin fehl.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzte, indem sie in Anwendung einer antizipierten Beweis- würdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete und bei einigen Zeugen eine schriftliche Auskunft anstatt eine Zeugeneinvernahme vornahm. Die entsprechen- den Rügen sind nicht zu hören und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3.5.3 HD S. 430 f.). Die Vorinstanz hat E _________ nicht grundsätzlich als glaubwürdige Zeugin eingestuft, sondern hat auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgestellt. Dabei handelt es sich um das korrekte Vorgehen bei der Würdigung von Aussagen, weil nicht die Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vor- dergrund steht. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht ein- zelne Aussagen zu Ungunsten der eigenen Tochter und ihr selber als glaubhafter als andere qualifiziert hat. In diesem Zusammenhang war auch der Einbezug des Verwandt- schaftsverhältnisses und die Motivationslage für die Beweiswürdigung angebracht. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch zu Recht vor, dass die Vorinstanz bei der relevanten Frage des Eigenbesitzes nur das anfängliche „Nein“ beachtet hat und nicht, was danach noch ausgesagt worden ist. Auf die entsprechende Frage, ob seit jeher ein Teil der Nach- barparzelle Nr. xx1 genutzt wurde, indem diese Busse auf einen Teil dieser Parzelle fuhren, antwortete E _________, nein, früher sei es eine andere Vermarchung gewesen. Auf Nachfrage, ob sie die Vermarktung (recte: Vermarchung) zeigen könne, habe sie sagen können, dass sie schon immer die asphaltierte Strecke gefahren seien (F/A 20 HD S. 203). Aber selbst unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in dieser Antwort lässt sich ein Befahren eines Teils der Nachbarparzelle nicht hinreichend ableiten, zumal E _________ auf die Frage, ob die Fahrzeuge auch in die andere Parzelle hineingefah- ren seien bzw. über die Platten, aussagte, sie seien nicht darübergefahren, weil die Plat- ten höher als die Strasse gewesen sei. Die Busse seien nicht über die Platte gefahren, als sie gekommen seien, aber sie seien beim Wegfahren teilweise mit den Platten in Berührung gekommen (F/A 21 HD S. 203 f.). Auch aus den vorgebrachten Aussagen betreffend die amtliche Vermessung und Grenz- festlegung kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie führte aus, dass sich bei der Bereinigung der Grundstücksgrenzen die Grundstücksparzelle beim strittigen Durchfahrtsrecht gegen Süden verschoben habe. Damit habe sich die Grenze zum Gästehaus hin verschoben und die Zufahrt sei noch schmaler geworden
- 18 - (GD S. 13 f.). Hierbei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche aber gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. In den Rechtsschriften der Parteien befinden sich keine Tatsachenbehauptungen in diesem Sinne. Von einem überschiessenden Beweisergebnis kann auch nicht ausgegangen werden. Denn ein solches liegt vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_375/2016 vom 8. Feb- ruar 2017 E. 5.2.3). Beim Betrachten der entsprechenden Aussagen ist diese Tatsa- chenbehauptung jedoch gerade nicht erwiesen. Danach gefragt, ob ihre Gäste mit Bus- sen überhaupt noch zum Gästehaus fahren können, ohne die Parzelle Nr. xx1 zu befah- ren, sagte E _________ aus, ja, also das gehe fast nicht. Nach der neusten March gehe das nicht mehr (F/A 29 HD S. 205). Das sei jetzt neu ausgemessen worden und sie seien zufrieden, wenn sie den Boden so benutzen könnten, wie sie früher gemarcht gewesen sei. Sie hätten durch die offizielle Vermessung Boden verloren, so wie sie das verstehe. Die Vermessung sei im Jahr 2015 gewesen. Dort habe es geheissen, ihr Grundstück habe neu 825 m2 statt 812 m2 und heute habe es wieder 812 m2. Sie seien nicht schauen gegangen, weil sie gemäss dem Brief 13 m2 mehr gehabt hätten (F/A 36 HD S. 206). E _________ spricht zunächst davon, dass sie Boden verloren hätten und kurz darauf, dass sie 13 m2 mehr gehabt hätten, weshalb ihre Aussagen widersprüchlich sind. Zu- dem meint sie „wie sie das verstehe“. Ihre Aussagen sind somit mit Vorsicht zu genies- sen. K _________ ergänzte zu Ende ihrer schriftlichen Auskunft, sie könne nicht nach- vollziehen, dass jetzt die Grenze nach Süden verschoben worden sei (F/A 17 HD S. 342). Daraus ergibt sich jedoch nicht, wo genau und um wieviel, sich die Grenze ver- schoben haben soll. Aus den Aussagen dieser beiden Zeuginnen kann der Nachweis zum effektiven Eigenbesitz der betroffenen Fläche von 11 m2 nicht abgeleitet werden.
E. 4 Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Verantwortung eine angemessene Parteient- schädigung vor erster und zweiter Instanz. C. Das Bezirksgericht hinterlegte am 4. September 2024 die Verfahrensakten. D. V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ bean- tragten mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 die kosten- und entschädigungspflich- tige Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. E. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 zugestellt, wo- rauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.
- 3 - Sachverhalt und Erwägungen
1.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine fehlerhafte, willkürliche Beweiswürdigung gel- tend. Die beiden Tatsachen – 30 Jahre Eigenbesitzer und effektiver Besitz an der Nach- barparzelle – seien von der Vorinstanz fälschlicherweise und in willkürlicher Verletzung
- 9 - der Beweisregeln als nicht gegeben erachtet worden (GD S. 10). Nachfolgend werden zunächst einschlägige rechtliche Ausführungen aufgeführt und anschliessend wird auf die einzelnen Rügen eingegangen.
E. 4.2 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Demnach hat das Gericht die Beweise ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln zu würdigen (Bundesgerichtsurteil 5A_185/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wäre etwa dann verletzt, wenn das Gericht bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspre- chen, feste Beweisregeln beachten oder bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgen würde (Bundesgerichtsurteil 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.2). Aus der allfälligen Begründung des Urteils muss hervorge- hen, welche Überlegungen und Wertungen zu welchem Schluss geführt haben, was be- sonders bei sich widersprechenden Beweismitteln angezeigt ist. Die Würdigung ist nicht schon deshalb falsch, weil auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen wer- den können (GUYAN, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N. 3 zu Art. 157 ZPO). Das Gericht genügt der Begründungspflicht, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass eine sachliche Beurteilung aller erhobenen Beweismittel und eine Gesamtwürdigung erfolgt sind; das Gericht muss nicht alle Umstände im Detail aufzählen und sich z.B. mit jeder einzelnen Aussage auseinandersetzen (BRÖNNIMANN, Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 157 ZPO). Es liegt im Wesen jeder Beweiswürdigung, dass das Gericht bei einer unterschiedlichen Sachdarstellung die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu bewerten hat (Bundesgerichtsur- teil 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.2). Die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person ist grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussage, was gelegentlich übersehen wird, wenn bspw. der nahe Bezug der aussa- genden Person zu einer Partei betont wird, während dem Inhalt der Aussage kaum Be- achtung geschenkt wird (GUYAN, a.a.O., N. 6a zu Art. 157 ZPO). Es steht nicht die Glaub- würdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage im Vordergrund. Diesen Grundsatz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar für den Strafprozess entwickelt, doch beansprucht er auch für den Zivilprozess Geltung, denn in der Aussagepsychologie wird das Konzept einer „allgemeinen Glaub- würdigkeit“ als wenig brauchbar bewertet. Es soll die konkrete Aussage durch methodi- sche Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
- 10 - Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (Bundesge- richtsurteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1). Neben der Glaubhaftigkeit und Stimmigkeit der Aussagen sind z.B. die Motivationslage der Befragten (eigene Inte- ressen) und das Aussageverhalten zu berücksichtigen (LEU, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 41 zu Art. 157 ZPO). Das Interesse einer zeugnispflichtigen Person am Streit- ausgang schliesst ihre Teilnahme als Zeuge nicht aus. Allfälligen besonderen persönli- chen Verhältnissen ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteil 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.2.1). Für die Würdi- gung einer Aussage ist auf Seite der befragten Person zu prüfen, inwiefern Motive bzw. Interessen, in welchem Ausmass vorhanden sind bzw. sein können, eine Aussage zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei bzw. Person zu machen. Insbesondere der innere Bezug sowie Abhängigkeiten (wie Arbeitsverhältnisse, sonstige berufliche Beziehungen, Verwandtschaftsverhältnisse, besondere Freundschaften, Feindschaften, Beteiligungen an Gesellschaften, Gläubiger- und Schuldnerverhältnisse oder sonstige Interessen auch am Ausgang des Verfahrens) sind demnach zu ergründen (GUYAN, a.a.O., N. 5 zu Art. 172 ZPO). Namentlich ist es nicht willkürlich, Angehörige eines Beschwerdeführers als Zeugen vorzuladen und ihrem Zeugnis anschliessend wegen ihrer Nähe zum Be- schwerdeführer weniger Gewicht als einer anderen Zeugenaussage beizumessen. Wie glaubwürdig das Zeugnis einer Person ist, steht in der Regel nicht zum vorneherein fest, sondern verlangt danach, die Person zuerst anzuhören (Bundesgerichtsurteil 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.2).
E. 4.3 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstel- lung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offen- sichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 3.2).
- 11 -
E. 4.4.1 Betreffend die dreissigjährige Ausübungsdauer rügt die Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe die Aussagen der Parteien und Zeugen willkürlich gewürdigt. Es sei unbestritten, dass das Gästehaus im Jahr 1972 erbaut und als Gäste- bzw. Gruppen- haus genutzt worden sei. Daraus könne gefolgert werden, dass eine Mitbenutzung und ein damit verbundener Eigenbesitz der angrenzenden Parzelle Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 schon seit diesem Jahr gegeben sein könnte, da die Zufahrt für Busse erwie- senermassen zu eng sei, um auf den Parkplatz zu gelangen. Diese offenkundige Tatsa- che hätte in der Beweiswürdigung einbezogen werden müssen, wozu ein Augenschein wichtige Hinweise geliefert hätte. Die Beschwerdeführerin führt die Aussagen der Zeu- gen B _________, C _________, D _________ und E _________ auf, welche eine dreis- sigjährige Besitzdauer beweisen sollen. Die Vorinstanz widerspreche sich zudem, indem die Aussage von E _________ einerseits als erhöht glaubwürdig eingeschätzt werde, ihr andererseits aber in Bezug auf die Besitzdauer von über 30 Jahren keinen Glauben ge- schenkt werde. Es gebe auch andere Zeugen, welche die Zeitdauer von ihr bestätigten, so F _________, deren Zeugenaussage gar nicht gewürdigt worden sei, so dass es sich um eine rechtswidrige, willkürliche Beurteilung der Beweise handle. Es sei noch beizu- fügen, dass alle schriftlichen Aussagen der Zeugen nicht gewürdigt worden seien und so das Recht zur Beweisabnahme und Beurteilung verletzt worden sei. Berücksichtige man sämtliche Partei- und Zeugenaussagen und deren Glaubwürdigkeit willkürfrei und objektiv, müsse die über dreissigjährige Besitzdauer als bewiesen erachtet werden (GD S. 10 f., Ziff. 1-5). Zunächst ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass das Haus auf der Parzelle Nr. xxx2 (GBV xx2) im Jahre 1972 erbaut und seit 1973 als Gästehaus genutzt wurde (angefoch- tener Entscheid E. 3.5.1 HD S. 428; vgl. auch unbestrittene TB 1, HD S. 4). Dass dieses seit diesem Zeitpunkt auch als Gruppenhaus genutzt wurde, ist hingegen bestritten. Da- her kann auch der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach eine Mitbenut- zung der angrenzenden Parzelle schon seit diesem Jahr gegeben sein könnte, da die Zufahrt für Busse zu eng sei, um auf den Parkplatz zu gelangen, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ohnehin genügt die blosse Möglichkeit nicht als Beweis. Es ist sodann gerade strittig, ob die Gäste der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern seit dem Bau des Hauses im Jahre 1972 einen Teil der Parzelle Nr. xxx1 GBV Nr. xx1 als Zufahrtsweg benutzten, um mit Bussen auf den Parkplatz des Gästehauses fahren zu können (strit- tige TB 3, HD S. 4 f.). Das Bezirksgericht hat somit diesbezüglich keine offenkundige Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen.
- 12 - Die Vorinstanz führt zur dreissigjährigen Besitzdauer aus, dass nicht erstellt sei, seit wann der Fokus der Vermietung hauptsächlich auf Leute mit Behinderungen liege, wel- che mit Bussen anreisen und für die Zufahrt zum Gästehaus einen Teil der Parzelle GBV Nr. xx2 nutzen würden. Die Aussagen der Zeugen und der Klägerin divergierten in Bezug auf diesen Punkt und andere Beweismittel, welche Aufschluss über die effektive Besitz- dauer liefern würden, seien nicht vorhanden (angefochtener Entscheid E. 3.5.4 HD S. 431). B _________ sagte aus, das mit den Bussen habe ungefähr vor 20 Jahren sicher angefangen (F/A 10 HD S. 177). Es könne auch sein, dass auch schon mal vor 30 Jahren eine Gruppe von Behinderten gekommen sei. Es habe nicht den Zeitpunkt gegeben, an dem man nur noch Behinderte beherbergt habe (F/A 13 HD S. 177 f.). C _________ gab an, seit er dort wohne, dies seien sicherlich 20-25 Jahre, kämen immer Behinderte (F/A 9 HD S. 181). D _________ erklärte, er sei seit 42 Jahren dort (F/A 7 HD S. 184 f.). Seit er sich erinnern könne, seien die Busse mit den Invaliden gekommen. An die Jahre könne er sich nicht genau erinnern (F/A 11 HD S. 185). E _________ führte aus, dass die Gäste mit Behinderungen seit mindestens 30 Jahren gekommen seien (F/A 12 HD S. 202). Die Aussagen der Zeugen decken sich nicht in Bezug auf den Zeit- punkt, ab wann Leute mit Behinderungen mit Bussen angereist sind. Teilweise können sie keine genauen Angaben machen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksge- richt aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen – zum Teil liegen die Zeitangaben deutlich unter 30 Jahren – eine mindestens dreissigjährige Besitzdauer als nicht nach- gewiesen angesehen hat. Für die Würdigung der Aussagen von E _________ wird auf die E. 4.4.4 verwiesen. Betreffend die Zeugin F _________ gibt das Bezirksgericht an, dass sie nicht mit Be- stimmtheit sagen könne, dass ein Teil der Parzelle GBV Nr. xx1 von den Gästen der Klägerin bzw. der ehemaligen Eigentümer seit jeher genutzt worden sei. Auch wenn sie angegeben habe, gesehen zu haben, wie die Busse einen grossen Kreis gefahren seien, handle es sich bezüglich dem effektiven Befahren von einem Teil der Parzelle GBV Nr. xx1 um reine Mutmassungen, was sie in ihren Aussagen so auch zum Ausdruck bringe. Schliesslich könne auf das Fahren einer grossen Kurve nicht per se geschlossen werden, dass auch ein Teil der benachbarten Parzelle befahren worden sei (angefoch- tener Entscheid E. 3.4.5 HD S. 424). Die Aussagen von ihr stellten lediglich Vermutun- gen dar, welche als Hilfstatsachen berücksichtigt werden könnten, als Beweismittel hin- gegen nicht geeignet seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 426 f.). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussage
- 13 - von F _________ betreffend die Besitzdauer nicht weiter in ihre Beweiswürdigung ein- bezog. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor, weil es einen sachlichen Grund für die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Aussage gibt. Die Beschwerdeführerin moniert, dass alle schriftlichen Aussagen der Zeugen nicht ge- würdigt worden seien und so das Recht zur Beweisabnahme und Beurteilung verletzt worden sei. Betreffend das Recht auf Beweisabnahme wird zunächst auf die vorherige E. 3.4 f. verwiesen. Weiter ist festzuhalten, dass die schriftliche Auskunft von G _________ in die Beweiswürdigung eingeflossen ist (angefochtener Entscheid E. 3.5.4 HD S. 430 f.). Zudem wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, konkret auf die entsprechenden Aussagen, welche zu würdigen gewesen wären, einzugehen und ihre Rüge so zu substantiieren. Vorliegend belässt sie es jedoch bei rein appellatorische Vorbringen, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.
E. 4.4.2 Bezüglich des effektiven Besitzes an einem Teil (11 m2) der Nachbarparzelle Nr. xx1 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe geurteilt, dass der Eigen- besitzwille an einem Teil der Parzelle xx1 nicht erstellt sei, was aufgrund der verschie- denen Zeugenaussagen nicht zutreffe. Mehrere Aussagen verschiedener Zeugen bestä- tigten den effektiven Besitz der Ersitzungsprätendentin an einem Teil der betroffenen Parzelle. So werde von mehreren unabhängigen Zeugen ausgeführt, dass die ehemalige Strasse von etwa 20 cm hohen Randsteinen/Platten eingegrenzt worden sei. Die Platten hätten gar schwarze Reifenspuren aufgewiesen, was eindeutig belege, dass die ehema- lige Strasse zu eng bzw. zu schmal für die Befahrung mit Bussen gewesen sei, weswe- gen ein Ausweichen auf die Parzelle Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 unumgänglich und notwendig gewesen sei und auch noch sei, da der vordere Teil der Busse über die ei- gene Parzelle hinüber auf die Nachbarparzelle geragt habe. Die Nutzung der Nachbar- parzelle belegten auch die Aussagen weiterer Zeugen, die gar von Unfällen und Schä- den an den Fahrzeugen berichtet hätten, weil die Zufahrt zum Parkplatz äusserst eng gewesen sei und die Fahrzeuge abgerutscht seien. Weiter vermöge sich B _________ als direkter Nachbar auch noch zu erinnern, dass die Situation mit Autos nicht besser ausgesehen habe. Laut seiner Aussage seien die Deutschen mit den Autos gekommen, wobei es auch dort Probleme gegeben habe (GD S. 11 f., Ziff. 1-6). Die Vorinstanz kam diesbezüglich in ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Schluss: Er- stellt sei, dass es sich bei der Zufahrtsstrasse zur Parzelle GBV Nr. xx2 um eine enge Strasse handle, wobei insbesondere grössere Fahrzeuge wie Busse Schwierigkeiten hätten, die besagte Stelle zu befahren. Hingegen sei nicht erwiesen, dass effektiv ein Teil der Parzelle GBV Nr. xx1 von den Gästen der Klägerin bzw. deren Eltern genutzt
- 14 - worden sei. Fest stehe weiter, dass Steinplatten die Grenze zwischen der Parzelle GBV Nr. xx2 der Klägerin und der Parzelle GBV Nr. xx1 der Beklagten markiert hätten. Von der Hauptstrasse zur Parzelle GBV Nr. xx2 bestehe eine asphaltierte Zufahrtsstrasse, welche von den ehemaligen Eigentümern der besagten Parzelle eigenmächtig gebaut worden sei. Im Rahmen dieser Asphaltierung seien auch die Steinplatten, welche die Grenze markiert hätten, entfernt worden. Die Aussagen der Zeugen B _________ und H _________ taugten aufgrund ihres geringen Beweiswerts für sich alleine nicht als Nachweis eines effektiven Besitzes. Die Aussagen der Zeugen F _________ und I _________ sowie die von J _________ stellten lediglich Vermutungen dar, welche als Hilfstatsachen berücksichtigt werden könnten, als Beweismittel hingegen nicht geeignet seien. G _________ habe als ehemaliger Eigentümer, welcher die eigenmächtige As- phaltierung der Zufahrtsstrasse veranlasst hatte, ein indirektes Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und damit ihren Beweiswert ebenfalls einschränke. Ferner habe die Zeugin und ehemalige Eigen- tümerin der Parzelle GBV Nr. xx2 E _________ die Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 verneint und darüber hinaus ausgesagt, dass die Busse nicht über die Platten und damit die benachbarte Parzelle gefahren seien, da diese höher als die Strasse gewesen seien. Ferner habe D _________ ausgesagt, dass zwischen der Par- zelle GBV Nr. xx1 und der Zufahrtsstrasse auf der Parzelle Nr. xx2 ein „Bord“ von ca. 20 cm bestanden habe. Er habe weiter ausgeführt, dass man von der Wiese (Parzelle GBV Nr. xx1) einen Schritt hinauf zur Strasse auf die Parzelle GBV Nr. xx2 habe machen müssen, was ebenfalls gegen ein Befahren der Parzelle GBV Nr. xx1 spreche. Schliess- lich habe auch K _________ mit den beiden Zeugen E _________ und D _________ übereinstimmend ausgeführt, dass ein Befahren der Parzelle GBV Nr. xx1 aufgrund des hohen Absatzes nicht möglich gewesen sei (angefochtener Entscheid E.
E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Bezirksgericht anerkenne, dass grund- sätzlich alle Beweismittel als gleichwertig gelten würden. Bei der Beweiswürdigung seien diese allerdings alles andere als gleichwertig behandelt worden. Es habe jegliche Zeu- genaussagen, welche die Position der Klägerin stützten, als unglaubwürdig behandelt, bzw. habe die Aussagen der Zeugen G _________, U _________, I _________, F _________, E _________ und B _________ als vorsichtig zu würdigen bezeichnet, ohne dies entsprechend rechtsgenüglich zu begründen. Es werde nicht begründet, wa- rum diese Zeugen nicht die Wahrheit sagen sollten (GD S. 13, Ziff. 7). Die Vorinstanz legt in ihrer E. 3.4.4 ausführlich auf etwa vier Seiten dar, weshalb die Aussagen der befragten Personen mit Vorsicht zu würdigen sind bzw. welche Beweis- kraft oder welcher Beweiswert diesen zukommt. Dies wird zusammenfassend mit per- sönlichen Bindungen oder Interessen begründet (angefochtener Entscheid E. 3.4.4
- 16 - HD S. 420 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Motivationslage bzw. die persönlichen Verhältnisse der Befragten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen. Den entsprechenden Aussagen wird auch nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen, sondern nur ausgeführt, weshalb sie mit Vor- sicht zu würdigen sind. Die entsprechende Rüge, ist somit nicht zu hören, zumal die Beschwerdeführerin auf die konkreten Ausführungen der Vorinstanz nicht näher eingeht, sondern nur pauschal vorbringt, es werde nicht begründet, weshalb diese Zeugen nicht die Wahrheit sagen sollten (vgl. GD S. 13, Ziff. 7).
E. 4.4.4 Stossend und somit willkürlich sei die Beweiswürdigung vor allem bei der Zeugen- aussage von E _________, weil sie bei Aussagen zu Ungunsten der Klägerin zu einer glaubhaften Zeugin werde, aber bei den Aussagen zu Ungunsten der Gegenpartei als unglaubwürdig bezeichnet werde bzw. ihre Aussagen nicht einmal gewürdigt worden seien, was die Beweiswürdigung als widersprüchlich kennzeichne. Die Aussage von E _________ sei nur deswegen als glaubwürdig bezeichnet worden, weil sie zu Unguns- ten ihrer Tochter ausgesagt habe, dennoch habe man bei der relevanten Frage des Ei- genbesitzes nur das anfängliche „Nein“ beachtet und nicht, was danach noch ausgesagt worden sei. Sie habe in dieser Frage ergänzt, dass die Busse immer auf dieser jetzt asphaltierten Strecke gefahren seien. Gleichzeitig nehme sie hierbei Bezug auf die im Jahr 2015 durchgeführte neue Grenzziehung. Bei der Bereinigung der Grundstückgren- zen habe sich die Grundstückparzelle gegen Süden zum Gästehaus hin verschoben und die Zufahrt sei noch schmaler geworden. Dieselbe Aussage habe auch K _________ gemacht. Folglich sei bereits damals ein Teil des Grundstücks Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 durch die Gäste befahren worden. Damit sei der Nachweis zum effektiven Ei- genbesitz der betroffenen Fläche von 11 m2 erbracht (GD S. 13 f, Ziff. 8-10). Bezüglich die Zeugenaussage von E _________ führte das Bezirksgericht zusammen- fassend aus, dass aufgrund der persönlichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin so- wie dem Interesse am Prozessausgang die Aussagen ihrer Eltern vorsichtig zu würdigen seien. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von ihr spreche hingegen, dass ihre Aussa- gen zu Ungunsten der eigenen Tochter sowie als ehemalige Eigentümerin der Parzelle GBV Nr. xx2 zu eigenen Ungunsten ausfielen. Die Aussagen seien in sich stimmig und widerspruchslos. Es bestünden keine Hinweise, die belegten, dass sie die Tatsachen nicht selbst wahrgenommen habe, weshalb die Aussagen an sich beweisbildend seien. Schliesslich spreche der Umstand, dass sie als ehemalige Eigentümerin der Parzelle und Mutter der Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass die Zufahrtsstrasse zwar stets eng gewesen sei, ohne dass hingegen ein Teil der Nachbarsparzelle genutzt worden sei,
- 17 - für einen hohen Beweiswert ihrer Aussagen. Sie habe zudem als ehemalige Eigentüme- rin und Vermieterin des seit 1973 vermieteten Gästehauses effektiv Kenntnis von der damaligen Lage, was ebenfalls für eine erhöhte Beweiskraft ihrer Aussagen spreche (angefochtener Entscheid E. 3.4.4 HD S. 420 f.). Die Aussagen von E _________ zur Sache wurden dann weiter unten im vorinstanzlichen Urteil jeweils dargelegt (angefoch- tener Entscheid E. 3.4.5 HD S. 425 bzw. E. 3.5.2 HD S. 429) und schliesslich in die Beweiswürdigung einbezogen (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 427 bzw. E.
E. 4.5 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend eine fehlerhafte, willkürliche Beweiswürdigung in Bezug auf die beiden Tatsachen – 30 Jahre Eigenbesitzer und effektiver Besitz an der Nachbarparzelle – nicht durch. Eine Verlet- zung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegen nicht vor. Mithin wird auch diesbezüglich die Be- schwerde abgewiesen.
E. 5.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient- schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
- 19 - sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All- gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor- liegend wird die Beschwerde und damit die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des gesamten Verfahrens trägt.
E. 5.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
11. Februar 2009. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2‘001.00 bis Fr. 8‘000.00 in einem Rahmen von Fr. 650.00 bis Fr. 1'800.00. Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksge- richt hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser Vorschriften festgesetzt, was nicht besonders beanstandet wurde und zu bestätigen ist. Vorliegend sind die Akten nicht umfangreich. Das Kantonsgericht hatte sich jedoch mit mehreren Rügen auseinander- zusetzen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8’880.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung wurde auch nicht beanstandet und ist ent- sprechend zu bestätigen. Ausgangsgemäss schuldet die Beschwerdeführerin den an- waltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung. Gestützt auf die vor- erwähnten Kriterien und mit Blick auf die von den Beschwerdegegnern eingereichten Rechtsschrift von drei Seiten (vgl. GD S. 50 ff.), rechtfertigt sich für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.00 (inkl. Auslagen und MWST).
- 20 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00, werden U _________ auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. U _________ bezahlt V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.00.
Sitten, 24. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 24 121
URTEIL VOM 24. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
U _________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen V _________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, W _________, Beklagter und Beschwerdegegner, X _________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Y _________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Z _________, Beklagter und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder, Steg (Ausserordentliche Ersitzung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 19. Juni 2024 [VIS Z1 2022 84]
- 2 - Verfahren
A. Am 11. November 2022 reichte U _________ beim Bezirksgericht Visp eine Klage gegen V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ ein und verlangte die Eintragung eines Durchfahrtsrechts mit einer Gesamtfläche von 11m2 im Grundbuch von A _________ zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx1, Plan Nr. yyy3) und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx2, Plan Nr. yyy2). Das Bezirksgericht Visp wies die Klage am 19. Juni 2024 ab. B. Dagegen erhob U _________ am 28. August 2024 beim Kantonsgericht Wallis Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Primär
1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx1, Plan Nr. yyy3) und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx2, Plan Nr. yyy2) sei ein Durchfahrtsrecht mit einer Gesamtfläche von 11m2 gemäss beiliegendem Situationsplan im Grundbuch von A _________ eintragen zu lassen. Sekundär
2. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der Weisung, das abgelehnte Beweismittel der Ortsschau mit Simulation der Zufahrt mit ei- nem Bus sowie die schriftlichen Zeugenaussagen vor Gericht nachzuholen und in der Sache neu zu entscheiden.
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Beklagten unter solidarischer Verantwor- tung.
4. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Verantwortung eine angemessene Parteient- schädigung vor erster und zweiter Instanz. C. Das Bezirksgericht hinterlegte am 4. September 2024 die Verfahrensakten. D. V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ bean- tragten mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 die kosten- und entschädigungspflich- tige Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. E. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 zugestellt, wo- rauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.
- 3 - Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO]). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Im vorliegenden Streitfall ging das Bezirksge- richt von einem Streitwert in Höhe von Fr. 2'200.00 aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 Hauptdossier [HD] S. 411 f.), was von den Parteien nicht bestritten wurde. Damit ist die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht, womit der Entscheid korrekter- weise mit Beschwerde angefochten wurde. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 27. Juni 2024 in Empfang genommen (HD S. 438). Mit ihrer Eingabe vom 28. August 2024 hat sie fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein- fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom
21. Dezember 2010 [ORG]). Da vorliegend das vereinfachte Verfahren anwendbar war (Art. 243 ff. ZPO; vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 HD S. 412), liegt die Spruchkom- petenz im Beschwerdeverfahren beim Einzelrichter. Dieser entscheidet neu, wenn er die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist; ist sie nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei- chenden Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.).
- 4 - 1.4 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan- tiiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor- bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). 1.5 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtserheblich sind. Zu den Tatfragen zählen Fragen der Beweiswürdigung (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Die Anwendung der Rechtsregeln zur Feststellung des Sachverhaltes sind Rechtsfragen. Diese Regeln betreffen die Beweislast, das Beweis- mass, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Substantiierungspflicht und das Recht auf Beweis (BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., 2016, N. 21 zu Art. 320 ZPO). 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin, Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx2, Plan Nr. yyy2), machte gegenüber den Beklagten und Berufungsbe- klagten, Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. yyy1 (GBV Nr. xx1, Plan Nr. yyy2), klageweise die Ersitzung eines Durchfahrtsrechts über deren vorgenannte Parzelle gel- tend. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, es fehle neben dem Nachweis eines ef- fektiven Besitzes auch am Nachweis einer mindestens dreissigjährigen Besitzdauer. Die Voraussetzungen für die ausserordentliche Ersitzung eines Durchfahrtsrechts zu Lasten der Parzelle GBV Nr. xx1und zu Gunsten der Parzelle GBV Nr. xx2 seien nicht erfüllt und die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.5.4 und E. 4 HD S. 432).
- 5 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das von ihr prozessual korrekt beantragte Beweismittel des Augenscheins/Ortsschau mit einer Simulation einer Zufahrt mit einem Bus zum Gästehaus sei durch das Gericht nicht zugelassen worden. Dieses Beweismittel hätte es ermöglicht, dem Gericht aufzu- zeigen, dass ohne die Befahrung eines Teils der Nachbarparzelle eine Durchfahrt nicht möglich sei und welcher Teil der Parzelle der Beklagten vom Durchfahrtsrecht betroffen gewesen sei. Der Sachverhalt hätte direkt vor Ort viel mehr Informationen geliefert als die Beurteilung von zwei oder drei Fotos in den Akten. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, sei auch verletzt worden, weil nicht alle Zeugen vor Gericht hätten aussagen dürfen, sondern schriftlich hätten antworten müssen. Die Einvernahme aller Zeugen hätte es ermöglicht, Zusatzfragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen. Durch die schriftliche Auskunft sei ihr das rechtliche Gehör beschnitten worden, indem die Qualität dieser Aussagen unnötig vermindert worden sei (Gerichtsdossier [GD] S. 8 f.). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be- troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.1). Nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit ent- sprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt wurden. Diese Bestimmungen schreiben dem Gericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf- grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung
- 6 - durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsan- spruch nicht verletzt. Dem Sachgericht bleibt auch unbenommen, von Beweiserhebun- gen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tat- sachen zu beweisen (Bundesgerichtsurteil 4A_335/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1.1). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vorn- herein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe ange- geben werden können (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 6.3.1). Die antizipierte Beweiswürdigung kann frühestens vorgenommen werden, wenn die Par- teien ihre Beweise abschliessend genannt haben. Dann aber ist kein Gericht gezwun- gen, allen Beweisanträgen unbesehen und unbeschränkt stattzugeben. Daher kann es eine Partei auffordern, aus einer Vielzahl von Anträgen eine Auswahl zu treffen. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, so darf das Gericht die Triage selber vorneh- men und die Beweisabnahme auf ein vernünftiges Mass beschränken (LEU, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., 2016, N. 108 zu Art. 152 ZPO; vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 35 zu Art. 157 ZPO; vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 18 Rz. 23). Art. 168 Abs. 1 ZPO zählt die zulässigen Beweismittel abschliessend auf und sieht in lit. e die schriftliche Auskunft vor (Bundesgerichtsurteil 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016 E. 4.2). Im Verfahren unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime erfolgt die Einho- lung einer schriftlichen Auskunft nur auf Parteiantrag hin. Liegt ein Antrag auf Zeugen- einvernahme vor, kann das Gericht bei gegebenen übrigen Voraussetzungen von sich aus eine schriftliche Auskunft bei der Zeugnisperson einholen (RÜETSCHI, Berner Kom- mentar, 2012, N. 5 zu Art. 190 ZPO; vgl. HAFNER, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N. 2 zu Art. 190 ZPO; vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 133). Das Ge- setz lässt schriftliche Auskünfte nicht voraussetzungslos zu, sondern nur dann, wenn eine zwar vorweggenommene, aber doch nur vorläufige Beweiswürdigung ergibt, dass i.S.v. Art. 190 Abs. 2 ZPO eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint (MÜLLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommen- tar, 2. A., 2016, N. 14 zu Art. 190 ZPO). 3.3 Das Bezirksgericht verzichtete auf die Durchführung des beantragten Augenscheins (BO zu TB 7, 22 - 24) aufgrund der hinterlegten Urkunden und der Partei- sowie Zeu- genbefragungen (HD S. 85 f.). Es nahm somit eine antizipierte Beweiswürdigung vor.
- 7 - Die entsprechende Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin, mit welcher sie eine Ortsschau beantragte, lautet wie folgt: „Ohne einen (kleinen) Teil der Parzelle Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 nutzen zu können, haben die Gäste der Gesuchstellerin keine Möglichkeit, wie bis anhin vor das Gästehaus zu fahren“ (vgl. TB 7, HD S. 5). Der Be- weisantrag auf einen Augenschein wurde demnach form- und fristgerecht gestellt. Frag- lich bleibt, ob die Vorinstanz in Anwendung der vorweggenommenen Beweiswürdigung auf die Abnahme dieses beantragten Beweismittels verzichten durfte. In den Akten befinden sich insbesondere folgende Urkunden, mit welchen die strittige Tatsache bewiesen werden kann: Situationspläne (Beleg Nr. 4, HD S. 12; Beleg Nr. 14, HD S. 59; Beleg Nr. 15, HD S. 82), Fotos der Strasse (Beleg Nr. 7, HD S. 15), Dienst- barkeitsvertrag (HD S. 147 ff.) sowie zahlreiche Katasterauszüge teilweise mit Lasten- verzeichnis. Zudem wurden fünf Parteien und acht Zeugen befragt (vgl. HD S. 175 ff.) sowie eine schriftliche Auskunft von acht Personen eingeholt (vgl. HD S. 338 ff.). Im vorliegenden Verfahren betreffend die ausserordentliche Ersitzung eines Durchfahrts- rechts ist vornehmlich das Erfüllen der Voraussetzungen eines effektiven Besitzes als auch einer mindestens dreissigjährigen Besitzdauer strittig. Bereits mit den objektiven Beweismitteln lässt sich ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen. Die befragten Personen vermögen überdies genügend Auskunft darüber zu erteilen, wie es sich be- züglich einer allfälligen Nutzung der Nachbarparzelle für eine Fahrt vor das Gästehaus verhalten hat. Es ist zudem festzuhalten, dass erstellt ist, dass von der Hauptstrasse zur Parzelle GBV Nr. xx2 eine asphaltierte Zufahrtsstrasse besteht (angefochtener Ent- scheid E. 3.4.6 HD S. 426). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde habe man im Oktober 2020 mit den entsprechenden Arbeiten begonnen (GD S. 5; vgl. auch TB 5, HD S. 5). Somit haben sich die örtlichen Begebenheiten ungefähr zwei Jahre vor Einrei- chung der Klage geändert. Es ist daher fraglich, ob ein Augenschein mit einer Simulation einer Zufahrt mit einem Bus zum Gästehaus überhaupt ein taugliches Beweismittel ist, um die Tatsachenbehauptung Nr. 7 zu beweisen, weil auch unklar ist, welche Grösse diese Busse in der Vergangenheit bei der Fahrt zum Gästehaus gehabt haben sollen. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht in vorweggenommener Be- weiswürdigung verzichtete, das beantragte Beweismittel des Augenscheins abzuneh- men, zumal die Vorinstanz hierfür sachliche Gründe angab und diesem Beweismittel nicht zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wurde. 3.4 In der Beweisverfügung vom 18. Juli 2023 liess das Bezirksgericht die Zeugenbe- fragung von 18 Personen zu und verzichtete nur auf die Abnahme der Befragung zweier Zeugen (HD S. 84 ff.), welche von den Beschwerdegegnern beantragt worden waren
- 8 - (vgl. HD S. 79). Bereits zu diesem Zeitpunkt behielt sich die Vorinstanz vor, nach Ein- gang der Zeugenfragen die Zulassung und die Art der Zeugenbefragung zu überprüfen und von einzelnen als Zeugen angebotenen Personen schriftliche Auskünfte einzuholen (HD S. 85). Mit Verfügung vom 21. September 2023 teilte das Bezirksgericht den Par- teien mit, dass aufgrund der angerufenen Zeugen und Parteien die Aussagen von ins- gesamt 24 Personen als Beweismittel angerufen worden seien und die Parteien für die Befragung je eine Auswahl von fünf Zeugen zu treffen hätten, wobei im Unterlassungsfall das Gericht die Auswahl treffe. Von den übrigen Personen werde eine schriftliche Aus- kunft eingeholt (HD S. 113). Anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2024 wurden dann fünf Parteien und acht Zeugen befragt (vgl. HD S. 175 ff.) und anschliessend eine schrift- liche Auskunft von acht Personen eingeholt (vgl. HD S. 338 ff.). Es ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht nicht gezwungen ist, allen Beweisanträgen unbesehen und unbeschränkt stattzugeben, und die Parteien zu einer Auswahl auffor- dern kann, wie dies in casu geschehen ist. Ein solches Vorgehen scheint vorliegend angebracht, zumal die Zeugenbefragungen von den Parteien jeweils als Beweisofferte für dieselben Tatsachenbehauptungen angegeben wurden (TB 26-30, HD S. 66 f. und TB 34-36, HD S. 78). Die Vorinstanz befragte die von den Parteien ausgewählten Zeu- gen und holte von den anderen schriftliche Auskünfte ein. Auch dies ist zulässig, da jeweils Parteianträge auf Zeugeneinvernahme für diese Personen vorlagen. Das Be- zirksgericht durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass eine Zeu- genbefragung nicht erforderlich erscheint, da es in casu ausreichend ist, jeweils fünf Zeugen betreffend dieselben Tatsachenbehauptungen zu befragen. Zudem sandte die Vorinstanz den Parteien am 26. Januar 2024 ein Musterexemplar der schriftlichen Aus- kunft mit der Mitteilung zu, dass sie dieses ohne begründeten Eigenbericht innert zehn Tagen an die noch nicht befragten Personen schicken werde (HD S. 225 ff.). An dieser Stelle wäre es den Parteien somit möglich gewesen, Zusatzfragen vorzubringen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzte, indem sie in Anwendung einer antizipierten Beweis- würdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete und bei einigen Zeugen eine schriftliche Auskunft anstatt eine Zeugeneinvernahme vornahm. Die entsprechen- den Rügen sind nicht zu hören und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine fehlerhafte, willkürliche Beweiswürdigung gel- tend. Die beiden Tatsachen – 30 Jahre Eigenbesitzer und effektiver Besitz an der Nach- barparzelle – seien von der Vorinstanz fälschlicherweise und in willkürlicher Verletzung
- 9 - der Beweisregeln als nicht gegeben erachtet worden (GD S. 10). Nachfolgend werden zunächst einschlägige rechtliche Ausführungen aufgeführt und anschliessend wird auf die einzelnen Rügen eingegangen. 4.2 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Demnach hat das Gericht die Beweise ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln zu würdigen (Bundesgerichtsurteil 5A_185/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wäre etwa dann verletzt, wenn das Gericht bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspre- chen, feste Beweisregeln beachten oder bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgen würde (Bundesgerichtsurteil 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.2). Aus der allfälligen Begründung des Urteils muss hervorge- hen, welche Überlegungen und Wertungen zu welchem Schluss geführt haben, was be- sonders bei sich widersprechenden Beweismitteln angezeigt ist. Die Würdigung ist nicht schon deshalb falsch, weil auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen wer- den können (GUYAN, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N. 3 zu Art. 157 ZPO). Das Gericht genügt der Begründungspflicht, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass eine sachliche Beurteilung aller erhobenen Beweismittel und eine Gesamtwürdigung erfolgt sind; das Gericht muss nicht alle Umstände im Detail aufzählen und sich z.B. mit jeder einzelnen Aussage auseinandersetzen (BRÖNNIMANN, Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 157 ZPO). Es liegt im Wesen jeder Beweiswürdigung, dass das Gericht bei einer unterschiedlichen Sachdarstellung die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu bewerten hat (Bundesgerichtsur- teil 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.2). Die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person ist grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussage, was gelegentlich übersehen wird, wenn bspw. der nahe Bezug der aussa- genden Person zu einer Partei betont wird, während dem Inhalt der Aussage kaum Be- achtung geschenkt wird (GUYAN, a.a.O., N. 6a zu Art. 157 ZPO). Es steht nicht die Glaub- würdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage im Vordergrund. Diesen Grundsatz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar für den Strafprozess entwickelt, doch beansprucht er auch für den Zivilprozess Geltung, denn in der Aussagepsychologie wird das Konzept einer „allgemeinen Glaub- würdigkeit“ als wenig brauchbar bewertet. Es soll die konkrete Aussage durch methodi- sche Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
- 10 - Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (Bundesge- richtsurteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1). Neben der Glaubhaftigkeit und Stimmigkeit der Aussagen sind z.B. die Motivationslage der Befragten (eigene Inte- ressen) und das Aussageverhalten zu berücksichtigen (LEU, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 41 zu Art. 157 ZPO). Das Interesse einer zeugnispflichtigen Person am Streit- ausgang schliesst ihre Teilnahme als Zeuge nicht aus. Allfälligen besonderen persönli- chen Verhältnissen ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteil 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.2.1). Für die Würdi- gung einer Aussage ist auf Seite der befragten Person zu prüfen, inwiefern Motive bzw. Interessen, in welchem Ausmass vorhanden sind bzw. sein können, eine Aussage zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei bzw. Person zu machen. Insbesondere der innere Bezug sowie Abhängigkeiten (wie Arbeitsverhältnisse, sonstige berufliche Beziehungen, Verwandtschaftsverhältnisse, besondere Freundschaften, Feindschaften, Beteiligungen an Gesellschaften, Gläubiger- und Schuldnerverhältnisse oder sonstige Interessen auch am Ausgang des Verfahrens) sind demnach zu ergründen (GUYAN, a.a.O., N. 5 zu Art. 172 ZPO). Namentlich ist es nicht willkürlich, Angehörige eines Beschwerdeführers als Zeugen vorzuladen und ihrem Zeugnis anschliessend wegen ihrer Nähe zum Be- schwerdeführer weniger Gewicht als einer anderen Zeugenaussage beizumessen. Wie glaubwürdig das Zeugnis einer Person ist, steht in der Regel nicht zum vorneherein fest, sondern verlangt danach, die Person zuerst anzuhören (Bundesgerichtsurteil 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.2). 4.3 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstel- lung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offen- sichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Bundesgerichtsurteil 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 3.2).
- 11 - 4.4 4.4.1 Betreffend die dreissigjährige Ausübungsdauer rügt die Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe die Aussagen der Parteien und Zeugen willkürlich gewürdigt. Es sei unbestritten, dass das Gästehaus im Jahr 1972 erbaut und als Gäste- bzw. Gruppen- haus genutzt worden sei. Daraus könne gefolgert werden, dass eine Mitbenutzung und ein damit verbundener Eigenbesitz der angrenzenden Parzelle Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 schon seit diesem Jahr gegeben sein könnte, da die Zufahrt für Busse erwie- senermassen zu eng sei, um auf den Parkplatz zu gelangen. Diese offenkundige Tatsa- che hätte in der Beweiswürdigung einbezogen werden müssen, wozu ein Augenschein wichtige Hinweise geliefert hätte. Die Beschwerdeführerin führt die Aussagen der Zeu- gen B _________, C _________, D _________ und E _________ auf, welche eine dreis- sigjährige Besitzdauer beweisen sollen. Die Vorinstanz widerspreche sich zudem, indem die Aussage von E _________ einerseits als erhöht glaubwürdig eingeschätzt werde, ihr andererseits aber in Bezug auf die Besitzdauer von über 30 Jahren keinen Glauben ge- schenkt werde. Es gebe auch andere Zeugen, welche die Zeitdauer von ihr bestätigten, so F _________, deren Zeugenaussage gar nicht gewürdigt worden sei, so dass es sich um eine rechtswidrige, willkürliche Beurteilung der Beweise handle. Es sei noch beizu- fügen, dass alle schriftlichen Aussagen der Zeugen nicht gewürdigt worden seien und so das Recht zur Beweisabnahme und Beurteilung verletzt worden sei. Berücksichtige man sämtliche Partei- und Zeugenaussagen und deren Glaubwürdigkeit willkürfrei und objektiv, müsse die über dreissigjährige Besitzdauer als bewiesen erachtet werden (GD S. 10 f., Ziff. 1-5). Zunächst ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass das Haus auf der Parzelle Nr. xxx2 (GBV xx2) im Jahre 1972 erbaut und seit 1973 als Gästehaus genutzt wurde (angefoch- tener Entscheid E. 3.5.1 HD S. 428; vgl. auch unbestrittene TB 1, HD S. 4). Dass dieses seit diesem Zeitpunkt auch als Gruppenhaus genutzt wurde, ist hingegen bestritten. Da- her kann auch der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach eine Mitbenut- zung der angrenzenden Parzelle schon seit diesem Jahr gegeben sein könnte, da die Zufahrt für Busse zu eng sei, um auf den Parkplatz zu gelangen, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ohnehin genügt die blosse Möglichkeit nicht als Beweis. Es ist sodann gerade strittig, ob die Gäste der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern seit dem Bau des Hauses im Jahre 1972 einen Teil der Parzelle Nr. xxx1 GBV Nr. xx1 als Zufahrtsweg benutzten, um mit Bussen auf den Parkplatz des Gästehauses fahren zu können (strit- tige TB 3, HD S. 4 f.). Das Bezirksgericht hat somit diesbezüglich keine offenkundige Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen.
- 12 - Die Vorinstanz führt zur dreissigjährigen Besitzdauer aus, dass nicht erstellt sei, seit wann der Fokus der Vermietung hauptsächlich auf Leute mit Behinderungen liege, wel- che mit Bussen anreisen und für die Zufahrt zum Gästehaus einen Teil der Parzelle GBV Nr. xx2 nutzen würden. Die Aussagen der Zeugen und der Klägerin divergierten in Bezug auf diesen Punkt und andere Beweismittel, welche Aufschluss über die effektive Besitz- dauer liefern würden, seien nicht vorhanden (angefochtener Entscheid E. 3.5.4 HD S. 431). B _________ sagte aus, das mit den Bussen habe ungefähr vor 20 Jahren sicher angefangen (F/A 10 HD S. 177). Es könne auch sein, dass auch schon mal vor 30 Jahren eine Gruppe von Behinderten gekommen sei. Es habe nicht den Zeitpunkt gegeben, an dem man nur noch Behinderte beherbergt habe (F/A 13 HD S. 177 f.). C _________ gab an, seit er dort wohne, dies seien sicherlich 20-25 Jahre, kämen immer Behinderte (F/A 9 HD S. 181). D _________ erklärte, er sei seit 42 Jahren dort (F/A 7 HD S. 184 f.). Seit er sich erinnern könne, seien die Busse mit den Invaliden gekommen. An die Jahre könne er sich nicht genau erinnern (F/A 11 HD S. 185). E _________ führte aus, dass die Gäste mit Behinderungen seit mindestens 30 Jahren gekommen seien (F/A 12 HD S. 202). Die Aussagen der Zeugen decken sich nicht in Bezug auf den Zeit- punkt, ab wann Leute mit Behinderungen mit Bussen angereist sind. Teilweise können sie keine genauen Angaben machen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksge- richt aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen – zum Teil liegen die Zeitangaben deutlich unter 30 Jahren – eine mindestens dreissigjährige Besitzdauer als nicht nach- gewiesen angesehen hat. Für die Würdigung der Aussagen von E _________ wird auf die E. 4.4.4 verwiesen. Betreffend die Zeugin F _________ gibt das Bezirksgericht an, dass sie nicht mit Be- stimmtheit sagen könne, dass ein Teil der Parzelle GBV Nr. xx1 von den Gästen der Klägerin bzw. der ehemaligen Eigentümer seit jeher genutzt worden sei. Auch wenn sie angegeben habe, gesehen zu haben, wie die Busse einen grossen Kreis gefahren seien, handle es sich bezüglich dem effektiven Befahren von einem Teil der Parzelle GBV Nr. xx1 um reine Mutmassungen, was sie in ihren Aussagen so auch zum Ausdruck bringe. Schliesslich könne auf das Fahren einer grossen Kurve nicht per se geschlossen werden, dass auch ein Teil der benachbarten Parzelle befahren worden sei (angefoch- tener Entscheid E. 3.4.5 HD S. 424). Die Aussagen von ihr stellten lediglich Vermutun- gen dar, welche als Hilfstatsachen berücksichtigt werden könnten, als Beweismittel hin- gegen nicht geeignet seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 426 f.). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussage
- 13 - von F _________ betreffend die Besitzdauer nicht weiter in ihre Beweiswürdigung ein- bezog. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor, weil es einen sachlichen Grund für die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Aussage gibt. Die Beschwerdeführerin moniert, dass alle schriftlichen Aussagen der Zeugen nicht ge- würdigt worden seien und so das Recht zur Beweisabnahme und Beurteilung verletzt worden sei. Betreffend das Recht auf Beweisabnahme wird zunächst auf die vorherige E. 3.4 f. verwiesen. Weiter ist festzuhalten, dass die schriftliche Auskunft von G _________ in die Beweiswürdigung eingeflossen ist (angefochtener Entscheid E. 3.5.4 HD S. 430 f.). Zudem wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, konkret auf die entsprechenden Aussagen, welche zu würdigen gewesen wären, einzugehen und ihre Rüge so zu substantiieren. Vorliegend belässt sie es jedoch bei rein appellatorische Vorbringen, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist. 4.4.2 Bezüglich des effektiven Besitzes an einem Teil (11 m2) der Nachbarparzelle Nr. xx1 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe geurteilt, dass der Eigen- besitzwille an einem Teil der Parzelle xx1 nicht erstellt sei, was aufgrund der verschie- denen Zeugenaussagen nicht zutreffe. Mehrere Aussagen verschiedener Zeugen bestä- tigten den effektiven Besitz der Ersitzungsprätendentin an einem Teil der betroffenen Parzelle. So werde von mehreren unabhängigen Zeugen ausgeführt, dass die ehemalige Strasse von etwa 20 cm hohen Randsteinen/Platten eingegrenzt worden sei. Die Platten hätten gar schwarze Reifenspuren aufgewiesen, was eindeutig belege, dass die ehema- lige Strasse zu eng bzw. zu schmal für die Befahrung mit Bussen gewesen sei, weswe- gen ein Ausweichen auf die Parzelle Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 unumgänglich und notwendig gewesen sei und auch noch sei, da der vordere Teil der Busse über die ei- gene Parzelle hinüber auf die Nachbarparzelle geragt habe. Die Nutzung der Nachbar- parzelle belegten auch die Aussagen weiterer Zeugen, die gar von Unfällen und Schä- den an den Fahrzeugen berichtet hätten, weil die Zufahrt zum Parkplatz äusserst eng gewesen sei und die Fahrzeuge abgerutscht seien. Weiter vermöge sich B _________ als direkter Nachbar auch noch zu erinnern, dass die Situation mit Autos nicht besser ausgesehen habe. Laut seiner Aussage seien die Deutschen mit den Autos gekommen, wobei es auch dort Probleme gegeben habe (GD S. 11 f., Ziff. 1-6). Die Vorinstanz kam diesbezüglich in ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Schluss: Er- stellt sei, dass es sich bei der Zufahrtsstrasse zur Parzelle GBV Nr. xx2 um eine enge Strasse handle, wobei insbesondere grössere Fahrzeuge wie Busse Schwierigkeiten hätten, die besagte Stelle zu befahren. Hingegen sei nicht erwiesen, dass effektiv ein Teil der Parzelle GBV Nr. xx1 von den Gästen der Klägerin bzw. deren Eltern genutzt
- 14 - worden sei. Fest stehe weiter, dass Steinplatten die Grenze zwischen der Parzelle GBV Nr. xx2 der Klägerin und der Parzelle GBV Nr. xx1 der Beklagten markiert hätten. Von der Hauptstrasse zur Parzelle GBV Nr. xx2 bestehe eine asphaltierte Zufahrtsstrasse, welche von den ehemaligen Eigentümern der besagten Parzelle eigenmächtig gebaut worden sei. Im Rahmen dieser Asphaltierung seien auch die Steinplatten, welche die Grenze markiert hätten, entfernt worden. Die Aussagen der Zeugen B _________ und H _________ taugten aufgrund ihres geringen Beweiswerts für sich alleine nicht als Nachweis eines effektiven Besitzes. Die Aussagen der Zeugen F _________ und I _________ sowie die von J _________ stellten lediglich Vermutungen dar, welche als Hilfstatsachen berücksichtigt werden könnten, als Beweismittel hingegen nicht geeignet seien. G _________ habe als ehemaliger Eigentümer, welcher die eigenmächtige As- phaltierung der Zufahrtsstrasse veranlasst hatte, ein indirektes Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und damit ihren Beweiswert ebenfalls einschränke. Ferner habe die Zeugin und ehemalige Eigen- tümerin der Parzelle GBV Nr. xx2 E _________ die Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 verneint und darüber hinaus ausgesagt, dass die Busse nicht über die Platten und damit die benachbarte Parzelle gefahren seien, da diese höher als die Strasse gewesen seien. Ferner habe D _________ ausgesagt, dass zwischen der Par- zelle GBV Nr. xx1 und der Zufahrtsstrasse auf der Parzelle Nr. xx2 ein „Bord“ von ca. 20 cm bestanden habe. Er habe weiter ausgeführt, dass man von der Wiese (Parzelle GBV Nr. xx1) einen Schritt hinauf zur Strasse auf die Parzelle GBV Nr. xx2 habe machen müssen, was ebenfalls gegen ein Befahren der Parzelle GBV Nr. xx1 spreche. Schliess- lich habe auch K _________ mit den beiden Zeugen E _________ und D _________ übereinstimmend ausgeführt, dass ein Befahren der Parzelle GBV Nr. xx1 aufgrund des hohen Absatzes nicht möglich gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 426 f.). Sofern Zeugen und Parteien aussagten, dass die Zufahrtsstrasse teils oder vorwiegend von Bussen befahren werde, was gemäss der Klägerin für die Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 spreche, sei unklar, welche Grösse diese Busse aufge- wiesen hätten. Fest stehe nämlich, dass eine Zufahrtsstrasse mit einer Breite von drei Metern eher schmal sei und somit vielmehr für die Nutzung mittels Personenwagen spre- che. Nach dem Gesagten fehle es folglich an Beweisen, welche ein Befahren eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 belegten. Hinzu komme, dass glaubhafte Aussagen von Zeu- gen und damit Beweismittel mit hoher Beweiskraft vorlägen, welche gegen ein Befahren eines Teils der besagten Parzelle sprächen. Die beweisbelastete Klägerin vermöge den
- 15 - Beweis der effektiven Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle GBV Nr. xx1 nicht zu erbringen (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 427). Die vorgenommene Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und schlüssig. Dass das Be- zirksgericht lediglich aufgrund der Tatsache einer schmalen Zufahrtsstrasse den Beweis für die effektive Inanspruchnahme der Nachbarparzelle als nicht erbracht erachtet hat, scheint folgerichtig. Schwierigkeiten beim Manövrieren mit Bussen reichen hierfür nicht aus. Daran ändern auch allfällige Reifenspuren an den Steinplatten, welche die Parzel- lengrenze markiert haben, nichts. Diese könnten höchstens belegen, dass die Fahr- zeuge bis zur Parzellengrenze gefahren sind. Eine Nutzung darüber hinaus bis auf die Nachbarparzelle kann daraus jedoch nicht zwingend abgeleitet werden. Selbst wenn es teils zu Unfällen oder Schäden an den Fahrzeugen gekommen ist und diese dabei sogar auf die Nachbarparzelle gelangt sein sollen, reicht dies nicht, um von effektivem Eigen- besitz auszugehen, weil hierfür, wie von der Vorinstanz in ihren rechtlichen Ausführun- gen korrekt dargelegt wurde (angefochtener Entscheid E. 3.4 HD S. 417), zu prüfen ist, ob das Recht so häufig ausgeübt worden ist, dass für den Belasteten und eventuell auch für Dritte der Eindruck der Ausübung des fraglichen Rechts entstand und es ferner neben der tatsächlichen Gewalt eines Eigenbesitzwillens und damit einer bestimmten Willens- richtung des Ersitzenden bedarf. Diese beiden Voraussetzungen wären auch bei regel- mässigen Unfällen oder Schäden an den Fahrzeugen nicht erfüllt. Die Beschwerdefüh- rerin vermag eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht darzu- tun. Aus der Begründung des Bezirksgerichts geht hinreichend hervor, welche Überle- gungen und Wertungen zu welchem Schluss geführt haben. Die entsprechenden Rügen gehen mithin fehl. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Bezirksgericht anerkenne, dass grund- sätzlich alle Beweismittel als gleichwertig gelten würden. Bei der Beweiswürdigung seien diese allerdings alles andere als gleichwertig behandelt worden. Es habe jegliche Zeu- genaussagen, welche die Position der Klägerin stützten, als unglaubwürdig behandelt, bzw. habe die Aussagen der Zeugen G _________, U _________, I _________, F _________, E _________ und B _________ als vorsichtig zu würdigen bezeichnet, ohne dies entsprechend rechtsgenüglich zu begründen. Es werde nicht begründet, wa- rum diese Zeugen nicht die Wahrheit sagen sollten (GD S. 13, Ziff. 7). Die Vorinstanz legt in ihrer E. 3.4.4 ausführlich auf etwa vier Seiten dar, weshalb die Aussagen der befragten Personen mit Vorsicht zu würdigen sind bzw. welche Beweis- kraft oder welcher Beweiswert diesen zukommt. Dies wird zusammenfassend mit per- sönlichen Bindungen oder Interessen begründet (angefochtener Entscheid E. 3.4.4
- 16 - HD S. 420 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Motivationslage bzw. die persönlichen Verhältnisse der Befragten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen. Den entsprechenden Aussagen wird auch nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen, sondern nur ausgeführt, weshalb sie mit Vor- sicht zu würdigen sind. Die entsprechende Rüge, ist somit nicht zu hören, zumal die Beschwerdeführerin auf die konkreten Ausführungen der Vorinstanz nicht näher eingeht, sondern nur pauschal vorbringt, es werde nicht begründet, weshalb diese Zeugen nicht die Wahrheit sagen sollten (vgl. GD S. 13, Ziff. 7). 4.4.4 Stossend und somit willkürlich sei die Beweiswürdigung vor allem bei der Zeugen- aussage von E _________, weil sie bei Aussagen zu Ungunsten der Klägerin zu einer glaubhaften Zeugin werde, aber bei den Aussagen zu Ungunsten der Gegenpartei als unglaubwürdig bezeichnet werde bzw. ihre Aussagen nicht einmal gewürdigt worden seien, was die Beweiswürdigung als widersprüchlich kennzeichne. Die Aussage von E _________ sei nur deswegen als glaubwürdig bezeichnet worden, weil sie zu Unguns- ten ihrer Tochter ausgesagt habe, dennoch habe man bei der relevanten Frage des Ei- genbesitzes nur das anfängliche „Nein“ beachtet und nicht, was danach noch ausgesagt worden sei. Sie habe in dieser Frage ergänzt, dass die Busse immer auf dieser jetzt asphaltierten Strecke gefahren seien. Gleichzeitig nehme sie hierbei Bezug auf die im Jahr 2015 durchgeführte neue Grenzziehung. Bei der Bereinigung der Grundstückgren- zen habe sich die Grundstückparzelle gegen Süden zum Gästehaus hin verschoben und die Zufahrt sei noch schmaler geworden. Dieselbe Aussage habe auch K _________ gemacht. Folglich sei bereits damals ein Teil des Grundstücks Nr. xxx3 (recte: xxx1) GBV xx1 durch die Gäste befahren worden. Damit sei der Nachweis zum effektiven Ei- genbesitz der betroffenen Fläche von 11 m2 erbracht (GD S. 13 f, Ziff. 8-10). Bezüglich die Zeugenaussage von E _________ führte das Bezirksgericht zusammen- fassend aus, dass aufgrund der persönlichen Beziehungen zur Beschwerdeführerin so- wie dem Interesse am Prozessausgang die Aussagen ihrer Eltern vorsichtig zu würdigen seien. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von ihr spreche hingegen, dass ihre Aussa- gen zu Ungunsten der eigenen Tochter sowie als ehemalige Eigentümerin der Parzelle GBV Nr. xx2 zu eigenen Ungunsten ausfielen. Die Aussagen seien in sich stimmig und widerspruchslos. Es bestünden keine Hinweise, die belegten, dass sie die Tatsachen nicht selbst wahrgenommen habe, weshalb die Aussagen an sich beweisbildend seien. Schliesslich spreche der Umstand, dass sie als ehemalige Eigentümerin der Parzelle und Mutter der Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass die Zufahrtsstrasse zwar stets eng gewesen sei, ohne dass hingegen ein Teil der Nachbarsparzelle genutzt worden sei,
- 17 - für einen hohen Beweiswert ihrer Aussagen. Sie habe zudem als ehemalige Eigentüme- rin und Vermieterin des seit 1973 vermieteten Gästehauses effektiv Kenntnis von der damaligen Lage, was ebenfalls für eine erhöhte Beweiskraft ihrer Aussagen spreche (angefochtener Entscheid E. 3.4.4 HD S. 420 f.). Die Aussagen von E _________ zur Sache wurden dann weiter unten im vorinstanzlichen Urteil jeweils dargelegt (angefoch- tener Entscheid E. 3.4.5 HD S. 425 bzw. E. 3.5.2 HD S. 429) und schliesslich in die Beweiswürdigung einbezogen (angefochtener Entscheid E. 3.4.6 HD S. 427 bzw. E. 3.5.3 HD S. 430 f.). Die Vorinstanz hat E _________ nicht grundsätzlich als glaubwürdige Zeugin eingestuft, sondern hat auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgestellt. Dabei handelt es sich um das korrekte Vorgehen bei der Würdigung von Aussagen, weil nicht die Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage im Vor- dergrund steht. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht ein- zelne Aussagen zu Ungunsten der eigenen Tochter und ihr selber als glaubhafter als andere qualifiziert hat. In diesem Zusammenhang war auch der Einbezug des Verwandt- schaftsverhältnisses und die Motivationslage für die Beweiswürdigung angebracht. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch zu Recht vor, dass die Vorinstanz bei der relevanten Frage des Eigenbesitzes nur das anfängliche „Nein“ beachtet hat und nicht, was danach noch ausgesagt worden ist. Auf die entsprechende Frage, ob seit jeher ein Teil der Nach- barparzelle Nr. xx1 genutzt wurde, indem diese Busse auf einen Teil dieser Parzelle fuhren, antwortete E _________, nein, früher sei es eine andere Vermarchung gewesen. Auf Nachfrage, ob sie die Vermarktung (recte: Vermarchung) zeigen könne, habe sie sagen können, dass sie schon immer die asphaltierte Strecke gefahren seien (F/A 20 HD S. 203). Aber selbst unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in dieser Antwort lässt sich ein Befahren eines Teils der Nachbarparzelle nicht hinreichend ableiten, zumal E _________ auf die Frage, ob die Fahrzeuge auch in die andere Parzelle hineingefah- ren seien bzw. über die Platten, aussagte, sie seien nicht darübergefahren, weil die Plat- ten höher als die Strasse gewesen sei. Die Busse seien nicht über die Platte gefahren, als sie gekommen seien, aber sie seien beim Wegfahren teilweise mit den Platten in Berührung gekommen (F/A 21 HD S. 203 f.). Auch aus den vorgebrachten Aussagen betreffend die amtliche Vermessung und Grenz- festlegung kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie führte aus, dass sich bei der Bereinigung der Grundstücksgrenzen die Grundstücksparzelle beim strittigen Durchfahrtsrecht gegen Süden verschoben habe. Damit habe sich die Grenze zum Gästehaus hin verschoben und die Zufahrt sei noch schmaler geworden
- 18 - (GD S. 13 f.). Hierbei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche aber gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. In den Rechtsschriften der Parteien befinden sich keine Tatsachenbehauptungen in diesem Sinne. Von einem überschiessenden Beweisergebnis kann auch nicht ausgegangen werden. Denn ein solches liegt vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_375/2016 vom 8. Feb- ruar 2017 E. 5.2.3). Beim Betrachten der entsprechenden Aussagen ist diese Tatsa- chenbehauptung jedoch gerade nicht erwiesen. Danach gefragt, ob ihre Gäste mit Bus- sen überhaupt noch zum Gästehaus fahren können, ohne die Parzelle Nr. xx1 zu befah- ren, sagte E _________ aus, ja, also das gehe fast nicht. Nach der neusten March gehe das nicht mehr (F/A 29 HD S. 205). Das sei jetzt neu ausgemessen worden und sie seien zufrieden, wenn sie den Boden so benutzen könnten, wie sie früher gemarcht gewesen sei. Sie hätten durch die offizielle Vermessung Boden verloren, so wie sie das verstehe. Die Vermessung sei im Jahr 2015 gewesen. Dort habe es geheissen, ihr Grundstück habe neu 825 m2 statt 812 m2 und heute habe es wieder 812 m2. Sie seien nicht schauen gegangen, weil sie gemäss dem Brief 13 m2 mehr gehabt hätten (F/A 36 HD S. 206). E _________ spricht zunächst davon, dass sie Boden verloren hätten und kurz darauf, dass sie 13 m2 mehr gehabt hätten, weshalb ihre Aussagen widersprüchlich sind. Zu- dem meint sie „wie sie das verstehe“. Ihre Aussagen sind somit mit Vorsicht zu genies- sen. K _________ ergänzte zu Ende ihrer schriftlichen Auskunft, sie könne nicht nach- vollziehen, dass jetzt die Grenze nach Süden verschoben worden sei (F/A 17 HD S. 342). Daraus ergibt sich jedoch nicht, wo genau und um wieviel, sich die Grenze ver- schoben haben soll. Aus den Aussagen dieser beiden Zeuginnen kann der Nachweis zum effektiven Eigenbesitz der betroffenen Fläche von 11 m2 nicht abgeleitet werden. 4.5 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend eine fehlerhafte, willkürliche Beweiswürdigung in Bezug auf die beiden Tatsachen – 30 Jahre Eigenbesitzer und effektiver Besitz an der Nachbarparzelle – nicht durch. Eine Verlet- zung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegen nicht vor. Mithin wird auch diesbezüglich die Be- schwerde abgewiesen. 5. 5.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient- schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
- 19 - sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All- gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor- liegend wird die Beschwerde und damit die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des gesamten Verfahrens trägt. 5.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
11. Februar 2009. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2‘001.00 bis Fr. 8‘000.00 in einem Rahmen von Fr. 650.00 bis Fr. 1'800.00. Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksge- richt hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser Vorschriften festgesetzt, was nicht besonders beanstandet wurde und zu bestätigen ist. Vorliegend sind die Akten nicht umfangreich. Das Kantonsgericht hatte sich jedoch mit mehreren Rügen auseinander- zusetzen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8’880.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung wurde auch nicht beanstandet und ist ent- sprechend zu bestätigen. Ausgangsgemäss schuldet die Beschwerdeführerin den an- waltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung. Gestützt auf die vor- erwähnten Kriterien und mit Blick auf die von den Beschwerdegegnern eingereichten Rechtsschrift von drei Seiten (vgl. GD S. 50 ff.), rechtfertigt sich für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.00 (inkl. Auslagen und MWST).
- 20 - Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00, werden U _________ auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. U _________ bezahlt V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 850.00.
Sitten, 24. Januar 2025